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AKTUELL

EuGH weist People‘s Climate Case – die EU Klimaklage zurück (Az. 565-19-P)

 

Das Gericht bestätigte mit seiner Entscheidung damit das erstinstanzliche Urteil vom Mai 2019 und weist die Berufung zurück. Damit können die Klägerinnen und Kläger vor den EU-Gerichten keine weiteren Rechtsmittel erheben.

 

Die klagenden Familien seien nicht „individuell betroffen“, wie es nach Art 263 des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) erforderlich sei. Das Gericht steigt deshalb gar nicht erst in die inhaltliche Prüfung ein, ob die EU den verfassungs- und völkerrechtlich gebotenen Klimaschutz verfehlt. Die Klage war im Mai 2018 erhoben worden, sie argumentierte, dass das EU-Ziel für 2030 (40% gegenüber 1990) nicht ausreichenden Grundrechtsschutz bietet. Die politischen Gremien der EU haben inzwischen beschlossen, die Ziele auf 55% bzw. 60% anzuheben – genau wie die Kläger argumentiert hatten. Das Gericht setzte sich mit der Frage des Schutzniveaus aber gar nicht auseinander:

 

Die Voraussetzung „individuell betroffen“ in Art 263 AEUV legt das Gericht eng so aus, dass die Klägerinnen und Kläger anders als alle anderen betroffen sein müssen (sog. Plaumann-Formel). Die Klägerinnen und Kläger hatten einerseits genau dies belegt, weil sie alle unterschiedlich betroffen sind. Dies erkennt das Gericht an und hält es dennoch nicht für relevant – ein logischer Widerspruch.

 

Kern des Urteils ist aus Sicht der rechtlichen Vertretung (Prof. Gerd Winter, Dr. Roda Verheyen und Hugo Leith) die Angst vor der Popularklage: Da durch den Klimawandel viele geschädigt werden, könnten viele zu Gericht gehen. Dies hatten die Klägerinnen und KLläger aufgegriffen und im Berufungsverfahren verschiedene Wege aufgezeigt, wie das Gericht mit eventuellen Massenklagen umgehen könnte, etwa wenn es direkte Normenkontrollen nur dann zulässt, wenn der Wesensgehalt von Grundrechten verletzt ist. Das Gericht ist darauf mit keinem Wort eingegangen.

 

Stattdessen argumentiert es zirkelschlüssig: es meint, dass es, wenn es von dem Kriterium der „unterschiedlichen Betroffenheit“ abweiche, den Artikel 263 AEUV verändere. Tatsächlich ist es aber das Gericht selbst, das mit seiner Plaumann-Formel den Text verändert, denn individuelle Betroffenheit bedeutet in allen Rechtsordnungen, die dieses Kriterium verwenden, persönliche, also nicht exklusive Betroffenheit. Nicht nur dann kann man üblicherweise klagen, wenn man der faktisch einzige Addressat eines Gesetzes ist (sic), sondern wenn man persönlich in Rechtspositionen verletzt ist. Nicht aber in der EU: Das Gericht verweist dabei auf die jüngste Änderung der Vorschrift, nach der das Kriterium für Klagen gegen Gesetzgebungsakte aufrechterhalten worden sei. Dies ist jedoch nicht deshalb geschehen, um den Plaumann-Test auf Gesetzgebungsakte festzuschreiben, sondern in der Absicht, dass die Klagebefugnis bzgl. Gesetzgebungsakten von der Gerichtsbarkeit weiterentwickelt werden sollte.  Das hatten die Kläger auch argumentiert und belegt, was aber ebenfalls durch das Gericht ignoriert wird.

 

Mit der Ablehnung der Klagebefugnis entzieht sich der EuGH seiner Verantwortung als Hüter der Grundrechte, das EU-Klimaschutzrecht grundrechtlich und völkerrechtlich zu überprüfen. Es nimmt damit das Paradoxon in Kauf, dass es umso weniger individuellen Rechtsschutz gibt, je stärker die Schädigung und dementsprechend je mehr Menschen in ihren Grundrechten verletzt werden. Es nimmt in Kauf, dass die Rechte aus der EU-Grundrechtecharta nur auf dem Papier stehen und dass vielleicht der Straßburger Menschengerichtshof der Ort sein wird, wo auch für Mitgliedsstaaten der EU mehr Klimaschutz tenoriert wird. Mehrere Klagen sind dort anhängig.  

 

Weiterführende links und Analysen:

in englischer Sprache hier:
peoplesclimatecase.caneurope.org
und in deutscher Sprache hier:
peoplesclimatecase.caneurope.org/de

sowie hier:

https://germanwatch.org/de/stichwort/peoples-climate-case

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