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AKTUELL

OVG Lüneburg ändert teilweise Entscheidung des VG Oldenburg: LAVES muss gegenüber SWR Auskunft über die Produktbezeichnung von auffälligen Fleischproben und den Beanstandungsgrund erteilen (7 LA 203/12)

Das OVG Lüneburg hat das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) verpflichtet, dem SWR die Produktbezeichnung und den Grund für die Beanstandung von Fleischprodukten zu nennen, die in den Jahren 2006 und 2007 als „gesundheitsschädlich“, „gesundheitsgefährdend“ und „nicht zum Verzehr geeignet“ eingestuft worden waren, soweit ihm diese Angaben bekannt sind. Hingegen lehnte der 10. Senat einen Anspruch auf die zusätzlich begehrte Angabe der Namen der Hersteller ab.

Der SWR stützte seinen Antrag vom Mai 2008 auf das seinerzeit neu erlassene Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Das LAVES lehnte die Auskunftserteilung auf der Grundlage dieses Gesetzes im Mai 2009 teilweise ab. Insbesondere die Namen der betroffenen Hersteller seien nicht herauszugeben, da schutzwürdige Interessen der Hersteller entgegenstünden. In einzelnen Fällen sei schon keine Zweitprobe entnommen worden, so dass nicht sicher sei, ob überhaupt eine Beanstandung gerechtfertigt gewesen sei. Außerdem sei die Verantwortlichkeit der Hersteller oder Händler nicht geklärt.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg gab der Klage des SWR mit Urteil vom 26. Juni 2012 statt (Az: 7 A 1405/11) und entschied, dass der Auskunftsanspruch auf der Grundlage des Niedersächsischen Pressegesetzes in vollem Umfang bestehe, d.h. auch hinsichtlich der Namen der Hersteller. Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des LAVES.

Das Urteil des VG Oldenburg wurde nun durch das OVG Lüneburg im Berufungsverfahren teilweise geändert, im Übrigen bestätigt. Das LAVES hat dem SWR (weiterhin aber nunmehr) auf der Grundlage des VIG in der aktuellen, seit dem August 2013 geltenden Fassung u. a. Auskunft über die „von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehenden Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern“ zu erteilen. Es muss die Namen der auffällig gewordenen Fleischproben, von denen eine solche Gefahr ausgegangen ist, ebenso nennen wie den Grund der Beanstandung und – soweit beantragt – die jeweiligen Händler. Wer für diesen Gefährdungszustand der Fleischproben verantwortlich war, sei nach dem VIG für den Auskunftsanspruch grundsätzlich unerheblich. Ein Händler kann sich gegenüber der so begründeten Auskunftspflicht nicht erfolgreich auf den Schutz seines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses berufen. Dagegen besteht in diesen Fällen kein Auskunftsanspruch auch hinsichtlich der Herstellernamen, soweit sich diese nicht bereits aus der Produktbezeichnung ergeben. Die Namen der Hersteller sind nach dem VIG dann zu offenbaren, wenn auch ein Verstoß gegen Anforderungen des Lebensmittelrechts festgestellt wurde (§ 3 S. 6 VIG). Solche Feststellungen seien, so das OVG Lüneburg, aber nicht durch das lediglich gutachterlich tätige LAVES getroffen worden, sondern von den jeweiligen kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden. Das LAVES sei wegen dieser speziellen Regelung im VIG auch nach dem Pressegesetz nicht zu einer weitergehenden Auskunft verpflichtet.

Der 10. Senat des OVG Lüneburg hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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