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OVG Schleswig hebt nach zweitägiger Verhandlung die atomrechtliche Genehmigung für das dezentrale Zwischenlager Brunsbüttel auf (4 KS 3/08)
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Gegenstand des Verfahrens war eine Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtG, mit der dem Betreiber des Atomkraftwerks Brunsbüttel die Aufbewahrung von bis zu 80 Castor-Behältern mit bestrahlten Brennelementen in einem gesonderten Gebäude auf dem Betriebgelände gestattet worden war.
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Das Gericht schloss sich der Auffassung des Klägers an, dass es das Bundesamt für Strahlenschutz versäumt habe, die Folgen eines Absturzes eines Airbus A380 auf das Zwischenlager vor der Genehmigungserteilung zu ermitteln, obwohl die hierfür erforderlichen Daten vorlagen. Ein weiteres Ermittlungsdefizit sah das Gericht mit dem Kläger darin, dass im Genehmigungsverfahren bei der Untersuchung der Folgen eines Angriffs mit panzerbrechenden Waffen auf Castorbehälter offensichtlich nur ein älterer Waffentyp aus dem Jahr 1992 berücksichtigt worden war, obwohl neuere Waffen eine größere Zerstörungswirkung auf das Inventar der Castorbehälter haben könnten.
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Schließlich beanstandete das Gericht noch, dass versäumt worden war zu ermitteln, ob infolge der erörterten Angriffsszenarien der Eingreifrichtwert für die Umsiedlung der betroffenen Bevölkerung überschritten würde, obwohl auch eine Umsiedlung, wie der Kläger vorgetragen hatte, als schwerwiegender Grundrechtseingriff hätte berücksichtigt werden müssen.