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OVG Hamburg erklärt den Bebauungsplan Niendorf 90 für unwirksam
Das OVG beanstandete formelle und materielle Mängel der Planung. Die Behörde hatte die Formvorschrift des § 3 Abs. 2 BauGB verletzt, weil versäumt worden war, in der der amtlichen Bekanntmachung auf die beabsichtiget Zerstörung eines gesetzlich geschützten Biotops hinzuweisen.
Der Umweltbericht genügte zudem nicht den Anforderungen der §§ 2 Abs. 4, 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB. Schließlich war die Planung auch abwägungsfehlerhaft, weil die Belange der Nutzer eine Dauerkleingartenanlage an dem Schutz vor Gewerbelärm nicht zutreffend abgewogen worden war.
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