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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht erklärt Vergabepraxis der Freien und Hansestadt Hamburg für Grundschulplätze für rechtswidrig (Beschluss von 17. Juli 2013, Az.: 1 Bs 213/13)
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Die Vergabe von Grundschulplätzen erfolgt in Hamburg auf Basis einer behördlichen „Handreichung“, in der der Besuch einer Vorschule an der Wunschschule als bloßes „Hilfskriterium“ eingestuft wird. § 42 Abs. 7 S. 3 HmbSG nennt jedoch als maßgebliche Kriterien neben dem Elternwunsch, dem Besuch eines Geschwisterkindes und dem „altersangemessenen Schulweg“ auch den „Besuch einer Vorschulklasse“.
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Mit der Herabstufung des Vorschulbesuches zu einem bloßen „Hilfskriterium“ hat die FHH die Grenzen ihres Ermessens überschritten. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem heute bekannt gewordenen Beschluss festgestellt. Das Kind musste zusätzlich an einer Hamburger Grundschule aufgenommen werden.