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Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Autobahnzubringers K40 – Rübker Straße – aufgehoben.
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Das Verwaltungsgericht Stade hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2019 mit Urteil vom selben Tag den Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Stade vom 28.11.2017 zum Ausbau der Rübker Straße (K 40) in der Hansestadt Buxtehude aufgehoben (2 A 445/18 u.a).
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Die K40 /Rübker Straße in Buxtehude, eine kleine Kreisstraße, sollte als Autobahnzubringer zur A 26 Autobahnanschlussstelle Buxtehude (Ost) ausgebaut werden. Die Autobahn samt der Anschlussstelle befinden sich bereits im Bau. Die Frage des Zubringers war im Planfeststellungsbeschluss von 2011 noch offengelassen worden.
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Seit 2011 betreibt der Landkreis Stade die Planungen zum Ausbau der Rübker Straße und erließ am 28.11.2017 den Planfeststellungsbeschluss. Diesen hat das Verwaltungsgericht Stade nun aufgehoben.
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Geklagt hatten mehrere betroffene Anwohner der Rüber Straße, die durch das Ausbauvorhaben direkt betroffen waren. Das Gericht erkannte im Planfeststellungsbeschluss einen schweren Abwägungsfehler. Anstelle einer möglichen Umgehungsstraße östlich um Buxtehude, plante der Landkreis die Rübker Straße zum Autobahnzubringer auszubauen, was neben der Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger auch zu erheblichen Lärmbelastungen für die Anwohner geführt hätte. Die gesetzlichen Lärmgrenzwerte (16. BImSchV) wären an 2/3 der Gebäude entlang der Straße nicht eingehalten, an mindestens 16 Gebäuden wären gesundheitsgefährdende Lärmwerte erreicht worden.
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Die Argumente des Landkreises gegen die östliche Umfahrung überzeugten das Gericht nicht. Denn wie in der mündlichen Verhandlung durch die Kläger und ihren Fachgutachter (RegioConsult, Marburg) gezeigt werden konnte, wäre diese Variante auch ohne Eingriff in die Flächen des Vogelschutzgebietes „Moore bei Buxtehude“ möglich. Auch die höheren Kosten einer östlichen Umfahrung – die aus Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar kalkuliert wurden – könnten die extremen Lärmauswirkungen auf die Anwohner nicht aufwiegen. Die Belange der Kläger einerseits und die Belange Naturschutzes sowie der erhöhten Kosten bei Verfolgung einer möglichen östlichen Trassenführung anderseits seien deswegen abwägungsfehlerhaft gewichtet worden. Das Gericht hält den Fehler für so schwerwiegend, dass er nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann.
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Das Verwaltungsgericht gab den Klägern somit in vollem Umfang Recht und macht mit seiner Entscheidung deutlich, dass die Planungsfreiheit Grenzen hat. Bestandteil jeder Planungsentscheidung sei eben eine „gerechte“ Abwägung aller Belange.
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Das Gericht ließ zudem die Berufung nicht zu, sodass der Landkreis diese nun erst beantragen muss. Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung und weiche auch nicht von Rechtsprechung höherer Gerichte ab, so das Gericht bei der mündlichen Urteilsverkündung.
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Dies ist ein großer Erfolg für die Kläger, die sich gegen die Verlärmung ihres Wohngebiets jahrelang gewehrt haben. Rechtsanwälte Günther haben die Anwohner seit 2011 im Verfahren und nun vor Gericht zusammen mit den Rechtsanwälten Klemm & Partner vertreten.
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.
Pressemitteilung des Gerichts:
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Medienecho:
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