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AKTUELL

Verwaltungsgericht Oldenburg verpflichtet Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dem SWR Auskunft zu erteilen (7 A 1405/11)

Bereits im Mai 2008 beantragte der SWR bei dem Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) unter Berufung auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) die Bekanntgabe der Namen der Hersteller, deren Fleischprodukte bei einzelnen Beprobungen in den Jahren 2006 und 2007 vom LAVES als gesundheitsschädlich, nicht zum Verzehr geeignet oder gesundheitsgefährdend beurteilt wurden. Daneben begehrte er die Nennung der Produktbezeichnungen sowie den jeweiligen Grund der Beanstandung.

Bevor das LAVES eine Entscheidung über den Antrag traf, fand eine Anhörung von fast 300 betroffenen Lebensmittelherstellern statt. Im Anschluss daran lehnte das LAVES den Auskunftsanspruch teilweise ab, und zwar soweit schutzwürdige private Interessen der Hersteller entgegenstünden. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Proben zum Teil nicht bei den Herstellern selbst, sondern im Einzelhandel genommen worden seien. Auch sei es möglich, dass der Verderb der Ware durch die Unterbrechung der Kühlkette außerhalb des Einflussbereichs des Herstellers eingetreten sei. Diesen Herstellern drohten außerdem durch die zu erwartende Berichterstattung erhebliche Umsatzeinbußen, ohne dass sie für den Warenverderb verantwortlich seien.

Der SWR erhob am 05.06.2009 Klage gegen die ablehnende Entscheidung des LAVES und bekam nun mit Urteil vom 26.06.2012 (7 A 1405/11) voll umfänglich Recht. Das Gericht begründet im Wesentlichen seine Entscheidung damit, dass das Auskunftsbegehren wegen der Stellung des SWR als Vertreter der Presse neben dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch aus dem VIG auch nach dem Niedersächsischen Pressegesetz zu beurteilen sei.

Dieser presserechtliche Auskunftsanspruch bestehe im vorliegenden Verfahren, denn bei sorgfältiger Abwägung der entgegenstehenden Interessen sei hier dem öffentlichen Interesse an einer möglichen Berichterstattung über die lebensmittelrechtlichen Beurteilungen der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der betroffenen Lebensmittelhersteller an der Vermeidung einer negativen Berichterstattung einzuräumen. Zwar sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beurteilungen der genommenen Proben aus den vom LAVES genannten Gründen unter Umständen nicht auf ein Fehlverhalten der Hersteller zurückzuführen seien.

Der SWR sei aber zur ordnungsgemäßen journalistischen Verwendung und Verarbeitung der erteilten Auskünfte verpflichtet und müsse diesen Umstand im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zu einer differenzierten und ausgewogenen Berichterstattung berücksichtigen.

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