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Bundesverwaltungsgericht erklärt Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein für den Neubau der A 20 im Abschnitt von Weede bis Wittenborn für rechtswidrig und nicht vollziehbar (BVerwG 9 A 9.12)
Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Klagen zweier Naturschutzverbände (BUND und NABU), zweier Gemeinden (Klein Gladebrügge und Wittenborn) sowie von Privatklägern. Neben der Klage der Naturschutzverbände gab das Bundesverwaltungsgericht auch der Klage der von den Rechtsanwälten Günther vertretenen Gemeinde Klein Gladebrügge statt.
Die Gemeinde Klein Gladebrügge konnte sich mit Erfolg auf Defizite berufen, die der Planfeststellungsbehörde bei der Auswahl der Plantrasse gegenüber möglichen Alternativtrassen unterlaufen sind. Da der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des FFH-Gebietes („Travetal“) selbst von einer erheblichen Beeinträchtigung prioritärer Lebensraumtypen ausgeht, hatte die Behörde zu überprüfen, ob sich das Planungsziel an einem günstigeren Standort bzw. mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lässt. Dies ist hier nicht in ausreichendem Maße geschehen.
Zwar durfte sich die Behörde aus von ihr näher dargelegten – insbesondere städtebaulichen – Gründen gegen die Variante einer Stadtautobahn durch Bad Segeberg entscheiden. Dagegen durften Trassenvarianten südlich der Plantrasse nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Ob und inwieweit ökologische oder verkehrstechnische Gründe solche Trassenführungen ausschließen, hätte einer genaueren Untersuchung bedurft.
Damit darf die A 20 bei Bad Segeberg bis auf Weiteres nicht gebaut werden.
Das Urteil vom 6. November 2013 zum Verfahren der von uns vertretenen Gemeinde Klein Gladebrügge liegt seit 10. März 2014 schriftlich mit Begründung vor und wird beim BVerwG elektronisch eingestellt (www.bverwg.de), ebenso wie das Urteil zum Verfahren der Umweltverbände.