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AKTUELL

OVG Lüneburg verurteilt den Landkreis Cloppenburg, einem Tierschutzverein Akteneinsicht nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu gewähren (2 LC 58/17)

In einem Berufungsverfahren vor dem OVG Lüneburg wurde der Landkreis Cloppenburg dazu verpflichtet, einem Tierschutzverein Einsicht in Akten zu gewähren, aus denen sich ergibt, ob bei dem Transport von Puten zu einem Geflügelschlachtbetrieb und dem Aufenthalt der Puten im Verantwortungsbereich dieses Betriebes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen wurde. Die Berufungen des beklagten Landkreises und beigeladenen Unternehmens gegen das Urteil des VG Oldenburg (5 A 268/14) wurden zurückgewiesen. 

Der Anspruch des klagenden Tierschutzvereins wird auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) und c) und Nr. 4 VIG gestützt, da der Schlachtbetrieb die Regelungen des Tierschutztransportrechts und des Tierschutzschlachtrechts zu beachten habe. Die Tötung eines (Schlacht-) Tieres unter Missachtung der einschlägigen Vorschriften – hierzu gehören insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 – EU-Tierschlacht-VO – sowie die TierSchlV und die EU-Tiertransport-VO, sei rechtswidrig und stelle eine nicht zulässige Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG dar (UA, S. 18 f.). 

Auch sei der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG erfüllt. Das Schlachten ist Teil des Herstellungsprozesses tierischer Lebensmittel. Das Gericht führt aus, dass der Gesetzgeber darauf reagiert habe, dass zunehmend auch und gerade die Art und Weise der Herstellung eines Produkts die Kaufentscheidung beeinflussen. Hierzu gehöre auch die Frage, ob die Tiere tierschutzgerecht geschlachtet werden (UA, S. 21).

Der 2. Senat des OVG Lüneburg hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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