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Hanseatisches Oberlandesgericht gibt Bundesverband für freie Kammern e.V. in Äußerungsrechtsstreit mit dem Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Stuttgart Recht (Urteil vom 02.07.2013, Az. 7 U 78/12)
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Der Bundesverband für freie Kammern e.V. hatte auf seiner Homepage unter Nennung des Namens des Geschäftsführers der Industrie- und Handelskammer Stuttgart über ein eingestelltes Ermittlungsverfahren gegen den Kammergeschäftsführer berichtet. Hintergrund war eine umstrittene Plakataktion der IHK, die im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um das Bahnhofsprojekt Stuttgart 21 stand. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte bereits die Plakataktion als rechtswidrig qualifiziert.
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Die Staatsanwaltschaft hatte zwar in der Einstellungsverfügung festgestellt, dass das Verhalten des Geschäftsführers objektiv den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfülle, aber trotzdem das Verfahren eingestellt, weil dem Geschäftsführer kein Vorsatz nachzuweisen sei. Die Berichterstattung hierüber war dem BffK durch das Landgericht Hamburg verboten worden. Dies hat nunmehr das Hanseatische Oberlandesgericht korrigiert.
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Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen sei dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang zu geben. Auch die rechtliche Einschätzung der zuständigen Staatsanwaltschaft sei von erheblichem öffentlichem Interesse. Der Geschäftsführer habe sich im Übrigen selbst durch eigene Äußerungen im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren in die Öffentlichkeit begeben.