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AKTUELL

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31.10.2019 zur ersten Deutschen Klimaklage

Ein Jahr nach Erhebung der Klage wurde die erste Deutsche Klimaklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin verhandelt. Rechtsanwälte Günther vertraten dort drei Familien von Landwirten und Greenpeace e.V. gegen die Bundesregierung, um das deutsche Klimaziel und damit eine Reduktion von Treibhausgasen um 40% bis 2020 (gegenüber 1990) einzuhalten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Allerdings erlebten wir in der mündlichen Verhandlung am 31.10.2019 eine sehr differenzierte Verhandlungsführung und eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit der Sache. Das Urteil ist seit dem 29.11.2019 hier abrufbar.

Aus Sicht der Kläger ist viel gewonnen. Trotz der abweisenden Entscheidung ist das Verfahren als Erfolg zu werten, da viele ungeklärte Rechtsfragen zu Grundrechten und EU-Klimarecht erstmals vor einem deutschen Gericht verhandelt werden konnten. Die Berufung ist deswegen zugelassen worden.

Medienecho:

 

https://www.tagesschau.de/multimedia/video/video-615145.html

https://www.zdf.de/nachrichten/heute-in-deutschland/klimaklage-gegen-bundesregierung-104.html

https://www.freitag.de/autoren/der-freitag/grundsaetzliche-bedeutung

https://www.sueddeutsche.de/politik/klage-klimawandel-politik-1.4663981

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/berliner-verwaltungsgericht-weist-klimaklage-gegen-bundesregierung-ab-16461631.html

https://www.spiegel.de/wissenschaft/natur/berlin-verwaltungsgericht-weist-klimaklage-von-bauernfamilien-ab-a-1294262.html

 

Die wichtigsten Passagen des Urteils zusammengefasst:

Grundsätzlich sind Regierungsakte vor Gericht überprüfbar, darunter auch das Klimaschutzprogramm. Darin liegt kein Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung. Das maßgebliche Argument der Bundesregierung, dass der Klimawandel nicht justiziabel sei, wurde damit grundsätzlich zurückgewiesen.

  • Das Klimaziel für 2020 sei nicht rechtlich bindend: „Die Bundesregierung hat das Klimaschutzziel 2020 durch den mit Kabinettsbeschluss vom 09.10.2019 verabschiedeten Regierungsentwurf zum Bundesklimaschutzgesetz in zulässiger Weise auf das Jahr 2023 hinausgeschoben“ (S. 16 und S. 18)

  • Nach Art. 20a Grundgesetz ist der Gesetzgeber gerade in Bezug auf das Nachhaltigkeitsprinzip gehalten, weitere Reduktionen am Treibhausgasausstoß zu erreichen.

  • Aus den grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates kann eine Rechtsverletzung folgen, die Kläger hätten hier aber „nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Staat das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an Klimaschutz unterschritten haben könnte.“

  • Die Kläger, die nicht Inhaber der Betriebe sind, könnten sich ggf. auf Art 2 Abs. 2 GG berufen (Leben und Gesundheit), dies greift aber im konkreten Fall nicht.

  • Die Inhaber der drei betroffenen Betriebe werden in besonderer Weise vom Klimawandel in Mitleidenschaft gezogen. Allein der Umstand, dass eine sehr große Zahl von Personen von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen ist, schließt eine individuelle Betroffenheit nicht von vornherein aus. 

  • Auch wenn der Anteil Deutschlands am globalen CO2 Ausstoß gering ist – die Kausalität einer Rechtsverletzung durch Emissionen von deutschem Boden sei nicht von Hand zu weisen.

  • Ein Vertragsstaat kann sich der eigenen Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen. Ein Individualrechtsschutz in Bezug auf den Klimaschutz ist nur denkbar, wenn die Anforderung an die Kausalität zwischen den unterlassenen nationalen Maßnahmen des Klimaschutzes und der Auswirkungen auf die geschützten Rechtspositionen der Betroffene nicht überspannt werden.

  • Der Staat muss zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, dass ein – unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter – angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird (Untermaß). Die Vorkehrungen, die der Gesetzgeber trifft, müssen für einen angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlung und vertretbaren Einschätzung beruhen.

  • Das Gericht erörtert die Grundlagen des globalen Treibhausgasbudgets unter Zitierung des Weltklimarats IPCC, der in seinem Sonderbericht vom 08.10.2018 das globale Restbudget mit 800 Gigatonnen angegeben hat, wenn das 1,75° Ziel mit 67 %iger Wahrscheinlichkeit erreicht werden soll (Seite 25). Daraus folge auf Grundlage eines offenen Briefes des Sachverständigenrats für Umweltfragen „für Deutschland unter Vernachlässigung der historischen Emissionen und bei gleichmäßiger Aufteilung auf die Weltbevölkerung ein verbleibendes nationales Kohlenstoffbudget von 6.600 Millionen Tonnen CO2 ab 2020.“

  •  „Es spricht viel dafür, das weltweit verbleibende CO2 Restbudget zumindest gleichmäßig pro Kopf der Weltbevölkerung aufzuteilen. Soweit ersichtlich, gibt es aber bislang weltweit wohl keinen einzigen Industriestaat, der sich daran hält. Und es steht dem angerufenen Verwaltungsgericht unter Beachtung des Gestaltungs- und Ein-schätzungsspielraums der Exekutive nicht zu, diesen Maßstab der Bundesregierung als zwingendes und verpflichtendes Mindestmaß an Klimaschutz vorzuschreiben“ (Seite. 26).

  • Zur EU Lastenteilungsentscheidung für die nicht vom Emissionshandel umfassten Sektoren führt das Gericht aus, dass die dort erfassten Emissionen bisher nur um 3 % gesunken sind, obwohl bis 2020 insgesamt ein Reduktionsziel von -14 % (im Vergleich zu 2005) zu erreichen ist. Ob die EU Lastenteilungsentscheidung objektiv eingehalten wird, hat das Gericht nicht entschieden: „Auf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte mitgeteilt, sie gehe davon aus, dass ein Verstoß gegen die Lastenteilungsentscheidung durch Ankauf von Emissionszuweisung gemäß Art. 3 Abs. 4 oder 5 und/oder Art. 5 der Entscheidung vermieden werden könne, falls die Minderungsziele nicht erreicht würden. In der mündlichen Verhandlung zeigten sich die Vertreter des Bundesumweltministeriums erstaunlich uninformiert über die Daten zu den Jahren 2017 und 2018“ (S.30). 

  • Dennoch könne das Gericht keine Entscheidung treffen, da es sich bei der Lastenteilungsentscheidung nicht um eine unbedingte Verpflichtung handele, die sich die Kläger berufen können: der Mitgliedstaat hat erhebliche Spielräume.

  • Zur Klagebefugnis von Greenpeace e.V. als Umweltverband wird ausgeführt, dass aufgrund der Rechtsprechung des EuGHs durchaus eine Verbandsklagebefugnis in Betracht käme: „Eine Klagebefugnis ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGHs im Fall Protect (Urteil vom 20. Dezember 2017 C–664/15). Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Umweltverband auf dieser Grundlage eine objektive Rechtskontrolle der Einhaltung europäischen RECHTS verlangen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18.04.2018 -11 K 216.17-, juris RN. 26-27), so begründet dies in Bezug auf die beiden Hauptanträge keine Klagebefugnis (S. 28)“.  Weil eine Verletzung europäischen Umweltrechts im Hinblick auf die Lastenteilungsentscheidung nach Auffassung des Gerichts nicht festzustellen war.

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