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AKTUELL

OLG Düsseldorf bestätigt in einem Grundsatzbeschluss für ein dezentral mit Strom versorgtes Wohnquartier den Status als so gennannte „Kundenanlage“.

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In einem von uns für einen Bauträger geführten Gerichtsverfahren konnten wir beim Oberlandesgericht Düsseldorf einen weiteren Teilerfolg erzielen. Denn das OLG Düsseldorf ist mit Beschluss vom 13.06.2018 (Az: VI-3 Kart 77/17) unserer Rechtsansicht zum Status einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a Energiewirtschaftsgesetz gefolgt und hat damit die ebenfalls von uns im letzten Jahr gegen den örtlichen Verteilnetzbetreiber erstrittene Missbrauchsverfügungbestätigt. Der Betreiber des der Kundenanlage vorgelagerten Stromnetzes bleibt danach auf dieser Grundlage weiterhin verpflichtet, das streitgegenständliche Quartier nicht als (nachgelagertes) Stromnetz zu behandeln und dem vorliegend praktizierten Geschäftsmodell der dezentralen Stromvermarktung (mit Mieterstrom) auch keine weiteren diskriminierenden Hindernisse mehr in den Weg zu stellen.

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Worum geht es in diesem Fall genau?

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Gegenstand der Entscheidung ist eine von uns häufig betreute Konstellation: Im Zuge des Neubaus eines Quartiers hatte sich der Bauträger Gedanken über eine effiziente und umweltfreundliche Strom- und Wärmeversorgung eben dieses Neubauquartiers gemacht. Nach reiflicher Überlegung hat er sich in diesem Fall dabei für die Installation eines kleinen Blockheizkraftwerks in einem der Keller seiner geplanten Reihenhaussiedlung entschieden. Mit einem solchen Mini-Blockheizkraftwerk (BHKW) wird vor Ort aus dem bezogenen Erdgas hocheffizient gleichzeitig Wärme und Strom erzeugt und dann direkt auf die einzelnen Reihenhäuser verteilt. In anderen Konstellationen entscheiden sich Bauträger heutzutage oft auch für die Errichtung kleiner Solardachanlagen auf den Dächern der Neubauquartiere. Auch aus diesen PV-Anlagen kann dann ein solches Neubauquartier nachhaltig und umweltfreundlich mit lokalem Strom versorgt werden (und zwar mit dem nach EEG nun auch geförderten, so genannten PV-Mieterstrom).

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Die solchermaßen hoch sinnvolle dezentrale Versorgung des Quartiers mit nicht nur lokal erzeugter (Nah-)Wärme, sondern auch umweltfreundlich vor Ort erzeugtem Strom (hier: KWK-Mieterstrom) bekam dann vorliegend jedoch ein leider bei uns in der Praxis häufig auftretendes Hindernis zu spüren, welches auch ein K.O.-Kriterium für PV-Mieterstromprojekte darstellt: Der örtliche Verteilnetzbetreiber stellte sich im Zuge der Erstellung des notwendigen Stromnetzanschlusses des Quartiers massiv quer und meinte, dass das Quartier aufgrund der zwischen zwei Reihenhäusern verlaufenden und im Zuge der Errichtung des Quartiers gebauten Zufahrts- und Erschließungsstraße tatsächlich ein öffentliches Stromnetz (ein sogenanntes Netz der allgemeinen Versorgung) zu sein habe und der spätere Betreiber der Elektrokabel in diesem Quartier (das ist in diesem Fall eine Wohnungseigentümergemeinschaft) daher als Netzbetreiber anzusehen sei.

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Diese Rechtsauffassung hätte indes bedeutet, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst als eigener „Netzbetreiber“ einer im Ergebnis für eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht bewältigbaren Fülle von energierechtlichen Regulierungs- und Mitteilungspflichten bei denjenigen Regulierungsbehörden unterstanden hätte, die für die Regulierung der Stromnetze in Deutschland zuständig sind. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte zudem auch ein Entgelt („Netzentgelt“) für die Durchleitung des dezentral erzeugten KWK-Mieterstroms verlangen müssen. Das wollte der Bauträger indes nicht. Er hat uns daher beauftragt, seine Geschäftsidee der dezentralen Stromversorgung rechtlich auch durchzusetzen.

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Was sind die Kernpunkte der Entscheidung?

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Rechtliches Kernthema der Auseinandersetzung war die Frage, ob es sich bei den Elektrokabeln innerhalb des Quartiers tatsächlich um ein Netz der allgemeinen Versorgung handelt oder ob das Quartier nicht auch als so genannte Kundenanlage an das Stromnetz angeschlossen werden darf. Kundenanlagen sind in § 3 Nr.24a Energiewirtschaftsgesetz definiert und gelten laut diesem Gesetz per se nicht als Netze. Sie können daher auch von Personen betrieben werden, die keine Netzbetreiber sind und die nicht den Regulierungsvorgaben der Behörden unterstehen. Kundenanlagen setzen rechtlich allerdings unter anderem voraus, dass sie sich auf einem „räumlich zusammengehörenden Gebiet“ befinden, dass sie „für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität unbedeutend“ sind und dass sie „jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden“.

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Alles dies hat das OLG Düsseldorf für das vorliegende Quartier gegen den heftigen Wiederstand des Netzbetreibers und der Landesregulierungsbehörde nun im Ergebnis bejaht. Es ist dabei in vielen Punkten unserem Rechtsvortrag gefolgt (anders als etwa in einem am gleichen Tag vom OLG ebenfalls entschiedenen Fall. Besonders erfreulich ist hierbei der Umstand, dass die von der internen Stromverkabelung zu kreuzende öffentliche Erschließungsstraße, die zwischen zwei der Häuser zwecks Erschließung der hinteren Häuser zu führen war, auch nach den Wertungen der Richter in Düsseldorf das „räumlich zusammen gehörende Gebiet“ im Sinne des § 3 Nr.24a Energiewirtschaftsgesetz nicht ausschließt. Zudem wurde auch die vom Netzbetreiber behauptete angebliche „Entgeltlichkeit“ der Nutzung der Kundenanlage eindeutig abgelehnt.

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Damit konnten in der Praxis häufig anzutreffende Angriffspunkte gegen die angebliche „Erlaubnis“ von Mieterstromprojekten beseitigt werden, so dass der vorliegende Beschluss eine sehr hilfreiche Grundsatzentscheidung auch für andere Mieterstrommodelle darstellen dürfte.

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Wie geht es weiter?

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Der unterlegene Netzbetreiber hat gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt, so dass der Fall jetzt beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig ist. Wir sind indes zuversichtlich, auch dort das Mieterstromprojekt verteidigen zu können und dem Bauträger bzw. jetzt der Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin zu ihrem Recht verhelfen zu können.

Bei Nachfragen zu den Details des Falls wenden Sie sich gern an unseren Partner, Herrn Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler, der dieses Verfahren von Beginn an betreut hat und weiterhin betreut.

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