AKTUELL
2019
19.11.2019
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
Bundesverwaltungsgericht entscheidet, dass Anwohner an der Transportstrecke von Castor-Behältern im Wendland gegen Transportgenehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz klagen können (BVerwG 7 C 34.11; BVerwG 7 C 35.11)
Klagen von Anwohnern gegen Genehmigungen des Bundesamtes für Strahlenschutz für den Transport von Castor-Behälter waren vor den Verwaltungsgerichten seit Mitte der 80er-Jahre durchgängig erfolglos geblieben.
Erst auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Januar 2009 (NVwZ 2009, 515) sah sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg schließlich gezwungen, die Berufung der Kläger zuzulassen. Das OVG Lüneburg wies trotz der Entscheidung aus Karlsruhe die Berufungen der Kläger mit der Begründung zurück, die der Beförderungsgenehmigung zugrunde liegenden Vorschriften seien nicht drittschützend, so dass die Kläger deren Beachtung nicht gerichtlich geltend machen könnten. Dieser restriktiven Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr ein Ende gesetzt. Es entschied, dass Personen, die in der näheren Umgebung der Umschlagsanlage für Castor-Behälter in Dannenberg-Ost bzw. an der Wegstrecke zwischen der Umschlagsanlage und dem Transportbehälterlager Gorleben wohnen, die für den Transport des Atommülls erteilte Genehmigung vor Gericht angreifen können.
Die Vorschriften über die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung von Kernbrennstoffen sowie die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Einwirkungen Dritter (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG) dienen auch dem Schutz individuell Drittbetroffener im Umfeld der Beförderungsstrecke. Diese können deswegen die Prüfung verlangen, ob der gesetzlich gebotene Schutz gegen Transportunfälle und terroristische Anschläge gewährleistet ist.
Die Zeiten, in denen die Streckenanlieger ohne realistische Chancen der Rechtswahrnehmung solche Transporte hinzunehmen hatten, sind damit endgültig vorbei.