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Bundesnetzagentur stärkt den Begriff der Kundenanlage und damit die dezentrale Stromversorgung (Mieterstrom)
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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 27.07.2017 einem von uns betreuten Bauträger und Projektentwickler Recht gegeben und dessen kleine Energieanlage als Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG bestätigt. Damit kann der Bauträger und der von ihm eingesetzte Energiedienstleister weiterhin darauf vertrauen, dass der Betrieb seiner kleinen Elektroinfrastruktur zu keinen Netzbetreiberpflichten führt. Zudem kann die Vermarktung des vor Ort produzierten Stroms („Mieterstroms“) zu den üblichen Bedingungen eines dezentralen Energiedienstleisters erfolgen.
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Besonderheit und Schwierigkeit des Projekts ist, dass die zu versorgende Reiheneigenheimsiedlung durch eine öffentliche Straße durchkreuzt werden musste und dass die Energieanlage zur Versorgung der einzelnen Reiheneigenheime an einer Stelle diese Straße kreuzen musste. Nach intensivem Schriftverkehr und zahlreichen Interventionen des zuständigen Verteilernetzbetreibers sowie der Landesregulierungsbehörde hat die Bundesnetzagentur nun trotz dieses Umstands das Bestehen einer Kundenanlage bejaht.
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Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Stand 01.08.2017).