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OVG Lüneburg bestätigt VG Stade: beklagte Gemeinde darf einem Landwirt die Nutzung eines gemeindlichen Wirtschaftsweges zum Erreichen seiner landwirtschaftlichen Flächen nicht länger vereiteln (7 LA 203/12)
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Das OVG Lüneburg lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung der beklagten Gemeinde ab. Damit ist das Urteil des VG Stade vom 26.09.2012 rechtskräftig (2 A 485/10). Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass der klagende Landwirt als Anlieger berechtigt ist, den gemeindlichen Wirtschaftsweg zu nutzen. Zugleich wird die beklagte Gemeinde verpflichtet, dem Landwirt die Durchfahrt durch eine seitens der Gemeinde errichtete Schranke zu ermöglichen. Auch in Zukunft darf die Gemeinde den Landwirt nicht daran hindern, sein landwirtschaftlich genutztes und bewirtschaftetes Flurstück auf diesem gemeindlichen Wirtschaftsweg zu erreichen.
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Die Entscheidungen befassen sich insbesondere mit der Frage der Anliegereigenschaft eines Grundstücks, das nur mittelbar, d.h. durch Zufahrten über ein anderes Grundstück oder einen Privatweg an eine öffentliche Straße angebunden ist.