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AKTUELL

Stadt Fehmarn hat einen Anspruch auf Kostenausgleich für Zuständigkeit für Fehmarnbelttunnel

Wegweisendes Urteil zum Konnexitätsprinzip vor dem Landesverfassungsgericht in Schleswig-Holstein erstritten

Auf die Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Fehmarn hat das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (LVerfG) mit Urteil vom 14.09.2020 (LVerfG 3/19) entschieden, dass das Gesetz zur Erweiterung behördlicher Bezirke auf den Bereich der Festen Fehmarnbeltquerung vom 13.02.2020 (Bezirkserweiterungsgesetz) mit der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein insoweit unvereinbar ist, als kein entsprechender finanzieller Ausgleich für die Mehrbelastung durch die Kosten des Brandschutzes im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich der Festen Fehmarnbeltquerung geschaffen worden ist. Das Verfassungsgericht hat dem Land aufgegeben, bis zum 30. September 2021 eine entsprechende Kostenregelung zu schaffen. Das Urteil finden Sie hier.

Wichtiges Urteil zum Konnexitätsprinzip
Damit hat die Stadt Fehmarn als erste Kommune in Schleswig-Holstein vor dem Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht den verfassungsrechtlichen Anspruch einer Gemeinde auf Kostenausgleich bei einer Aufgabenübertragung durch das Land erstritten (sog. Konnexitätsprinzip, Art. 57 Abs. 2 der Landesverfassung). Rechtsanwälte Guenther und Partner (Dr. Michéle John und Séverin Pabsch) haben die Stadt Fehmarn vor dem Landesverfassungsgericht vertreten.

Behördliche Zuständigkeit durch Gesetz erweitert
Hintergrund des Rechtsstreits ist der geplante Fehmarnbelttunnel zwischen Puttgarden auf Fehmarn und Rødby auf der dänischen Insel Lolland.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen das Gesetz zur Erweiterung behördlicher Bezirke auf den Bereich der Festen Fehmarnbeltquerung vom 13.02.2020 (Bezirkserweiterungsgesetz), wonach § 30 Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz) verändert wurde. Für die Stadt Fehmarn folgte daraus, dass die Freiwillige Feuerwehr Fehmarn sowohl in der Bauphase als auch für den Betrieb des geplanten Tunnels für Einsätze des abwehrenden Brandschutzes und für Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe) zuständig sein wird. Die jährlichen Mehrkosten hierfür betragen zwischen 2-3 Mio. EUR. Zudem muss die Feuerwehr Fehmarn weitgehend aufgerüstet werden, eine Hauptwache wird aller Voraussicht erforderlich werden. Das Land Schleswig-Holstein sagte zwar finanzielle Unterstützung zu, verneinte aber eine gesetzliche Pflicht zur Kostenübernahme und hatte auch bis zur mündlichen Verhandlung am 15.06.2020 keine vollständige Kostenübernahmeerklärung abgegeben.

Gesetz formell verfassungsgemäß
Das Landesverfassungsgericht entschied, dass das Bezirkserweiterungsgesetz formell verfassungsgemäß sei. Das Land Schleswig-Holstein sei sowohl verfassungsrechtlich als auch völkerrechtlich befugt, für den Bereich des Küstenmeeres und den Bereich des Fehmarnbelts, der in der Ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands liegt, gesetzliche Regelungen zu erlassen. Dies gelte insbesondere für Regelungen, die sich auf einen im Meeresuntergrund des Festlandsockels geführten Tunnel bezögen.

Eingriff in die Kommunale Selbstverwaltung
Mit der Zuständigkeitserweiterung greife der Gesetzgeber allerdings in das der Stadt Fehmarn zustehende Recht auf kommunale Selbstverwaltung ein (Artikel 54 Absatz 1 der Landesverfassung). Die Stadt müsse durch die neu zugewiesenen Aufgaben im Bereich des abwehrenden Brandschutzes erhebliche finanzielle Mittel aufwenden, etwa für die erforderliche Verstärkung der Freiwilligen Feuerwehr durch eine hauptamtliche Wachabteilung mit Berufsfeuerwehrleuten. Das Landesverfassungsgericht erachtete diesen Eingriff angesichts der im Staatsvertrag über eine Feste Fehmarnbeltquerung von 2008 zwischen Deutschland und Dänemark eingegangenen Verpflichtungen und des im Interesse des Allgemeinwohls gebotenen Brandschutzes für rechtfertigungsfähig. Hierzu hätte das Land allerdings die finanzielle Mehrbelastung berücksichtigen und auf gesetzlicher Grundlage einen vollständigen Kostenausgleich vorsehen müssen, dies sei bislang nicht ausreichend geschehen, insbesondere gebe es keine verbindliche Vereinbarung hinsichtlich der Kostenübernahme.

Konnexitätsprinzip aus Art. 57 2 Landesverfassung
Die Erforderlichkeit einer Regelung ergebe sich aus dem die kommunale Selbstverwaltung stützenden Konnexitätsprinzip nach Artikel 57 Absatz 2 der Landesverfassung. Dieses gelte nicht nur, wenn eine Gemeinde zu neuen Aufgaben verpflichtet wird, sondern auch dann, wenn eine bereits bestehende Aufgabe derart erweitert wird, dass sie einer erstmaligen Verpflichtung gleichsteht. Eine solche „übertragungsgleiche Verpflichtung“ bestünde, da die Zuständigkeit der Stadt Fehmarn für den abwehrenden Brandschutz auf einen Bereich außerhalb ihres Gemeindegebietes ausgedehnt wird, für den es zuvor keinerlei kommunale Zuständigkeiten gab.

Für die Stadt Fehmarn ist das Urteil ein großer Erfolg. Obwohl das Landesverfassungsgericht das Bezirkserweiterungsgesetz nicht aufgehoben hat, steht jetzt fest, dass die Stadt Fehmarn einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenausgleich hat und nicht alleine auf unverbindliche Zusagen angewiesen ist. Das Urteil stellt zum Konnexitätsprinzip zudem klar, dass auch die Erweiterung bereits bestehender Aufgaben für eine Kommune einen Kostenausgleich auslösen kann. Daher ist die Entscheidung für alle Kommunen in Schleswig-Holstein wichtig und stützt die kommunale Selbstverwaltung.

Quelle: Pressemitteilung des VerfG Schleswig vom 14.09.2020

Presse:

https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Fehmarnbelttunnel-Fehmarn-zustaendig-fuer-Brandschutz,fehmarnbelt418.html

https://www.ln-online.de/Lokales/Ostholstein/Urteil-zu-Brandschutz-im-Belttunnel-Fehmarn-zustaendig-Land-muss-zahlen

https://www.ln-online.de/Lokales/Ostholstein/Brandschutz-im-Belttunnel-Land-muss-Feuerwehr-bezahlen

https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/schleswig-holstein_magazin/Brandschutz-im-Fehmarnbelttunnel-Kosten-traegt-Land,shmag76030.html

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