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AKTUELL

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist dazu verpflichtet, Greenpeace e.V. Auskünfte zu erteilen

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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat am 1.3.2023 entschieden, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verpflichtet ist, der durch unser Büro vertretenen Umweltschutzorganisation Greenpeace e. V. Auskünfte zu erteilen. Bereits im April 2020 stellte Greenpeace e.V. gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mehrere Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz betreffend Ausfuhrgenehmigungen für Güter der Überwachungstechnologie. Unter Überwachungstechnologien versteht Greenpeace solche Güter, die zur technischen Überwachung der Bevölkerung eingesetzt werden können, wie zum Beispiel Internet- und Telefonüberwachung und auch Technologien, die zum Ausspähen einzelner Personen oder Situationen geeignet sind. Insbesondere zählten Güter der Dual-Use-Verordnung hierzu. Die Informationen sollten gestaffelt nach Quartalen, dem Warenwert, der Art der Genehmigungen und Güter sowie der Benennung der Empfängerländer herausgegeben werden. Für Greenpeace ist es von Interesse, die Güterströme zu erfahren, die zur Steuerung, Lenkung, Überwachung und Unterdrückung von Aufständischen oder von Demonstrationen genutzt werden können, denn diese Güter können zur Verletzung von Menschenrechten eingesetzt werden.

 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen lehnte den Informationsantrag mit Bescheid vom 22.07.2020 und dem Widerspruchsbescheid ab. Zur Begründung zog sich das Bundesamt vorwiegend auf den Schutz entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 Informationsfreiheitsgesetz zurück. Aus Sicht des Bundeamtes enthielten die begehrten Informationen Warenbeschreibungen und möglicherweise auch vertragliche Konditionen der Veräußerung, so dass Rückschlüsse auf die Geschäfts- und Preispolitik einzelner Unternehmen gezogen werden könnten. Deswegen seien sie nicht offenkundig und dürften auch nicht an den Greenpeace e.V. herausgegeben werden.

 

Die zuständige 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gab am 1.3.2023 dem Begehren von Greenpeace e. V. im Wesentlichen statt. Das Bundesamt wurde unter Aufhebung des Bescheides verpflichtet, zu dem in einem gewissen benannten Zeitraum ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit Telekommunikationsüberwachungsvermerk nach der Dual-Use-Verordnung (EEG) 428/2009 des Europäischen Rates vom 05. Mai 2009 (Dual-Use-Verordnung) und nach der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung jeweils unter Aufschlüsselung nach Quartalen, Art des Gutes in den jeweiligen Listenpositionen, dem Warenwert und dem Empfängerland dem Greenpeace e.V. Auskunft zu gewähren.

 

Weiterhin wurde das Bundesamt verpflichtet, dem Greenpeace e.V. Zugang zu der Anzahl der Ausfuhranträge in einem bestimmten Quartal und auch zu den Bescheidungen, wonach keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sei, zu gewähren.

 

Nach Auffassung der Richter der 11. Kammer bestehe zwar die theoretische Möglichkeit, dass Unternehmensbezüge durch die Auskunftserteilung festgestellt werden könnten. Aber das beklagte Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle habe nicht substantiiert dargelegt, welche Unternehmensbezüge im konkreten Einzelfall betroffen seien.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Alles in allem ist das Urteil der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sehr erfreulich und kann dazu beitragen, durch mehr Transparenz demokratische Bewegungen vor Verfolgung durch autokratische Regime zu schützen. 

 

Az.: 11 K 2076/21.F

 

Quelle: https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/erfolg-fuer-greenpeace-e-v

 

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