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AKTUELL

Meilenstein für Klagen auf
Verantwortung für Klimaschutz

Das OLG Hamm hat heute die Klage des peruanischen Bergführers und Landwirten Saúl Luciano Lliuya entschieden. Während das Urteil eine formelle Abweisung der Berufung vorsieht, ist das Gericht den rechtlichen Argumenten des Klägers vollumfänglich gefolgt

Ein rechtlich großartiges und historisches Urteil für den Klimaschutz. Es hat alle Erwartungen von Prozessbeobachter:innen übertroffen. Die Argumente seitens RWE, die eine Haftung von Großemittenten für ausgeschlossen hielten, wurden umfänglich zurückgewiesen. Die Klage ist ein Musterbeispiel für weitere Klagen dieser Art. 

 

Kurz gefasst hat das Gericht rechtlich festgestellt:

 

Sog. Carbon Majors, insbesondere RWE, sind für ihre Emissionen zivilrechtlich verantwortlich. Ihnen obliegt eine Verantwortung für die Folgen ihrer Handlungen.

 

Das Gericht hat den klägerischen Vortrag für vollständig schlüssig erachtet. Es hat festgestellt, dass sich aus der maßgeblichen Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB positive Handlungspflichten auf Schutzmaßnahmen gegen die Folgen des Klimawandels ergeben, die private Unternehmen verpflichten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Handlungen, die den Klimawandel befeuern, durch Gesetze oder staatliche Genehmigungen erlaubt sind, weil die Norm eine Verantwortung auch für rechtmäßiges Handeln anordnet. Auch sind deutsche Zivilgerichte dazu berufen, Klagen wie diese zu prüfen und drüfen diese Aufgabe nicht ablehnen mit dem Hinweis, dass das Problem des Klimawandels nur durch den Staat gelöst werden könne. 

 

Die dargelegte Kausalkette ist schlüssig vorgetragen und wird von der Norm erfasst - RWE AG als Obergesellschaft des Konzerns übt kausal auf ihre unmittelbar emittierenden Tochtergesellschaften eine Leitungsmacht aus, die über den Ausstoß von Treibhausgasen zur Erderwärmung führen, womit der fragliche Gletschersee oberhalb der Stadt Huaraz aufgrund der Schmelze anschwillt und sich das Risiko einer Gletscherflut vergrößert. Dabei gilt diese Haftung seit Mitte der 1960er Jahre, weil Energiekonzerne es seitdem wissen mussten, dass ihr Geschäftsmodell negative Folgen hat. Es ist auch unerheblich, dass viele andere Emittenten mitwirken. Autofahrer:innen und andere Kleinemittenten können nach dieser Anspruchsgrundlage nicht belangt werden.

Das Urteil in voller Länge finden sie hier.

Find the judgment in English here.

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