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Kreis Gütersloh muss Auskünfte zu einem Schlachthof und Zerlegebetrieb in Rheda-Wiedenbrück erteilen
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Das OVG NRW hat am 22.04.2022 entschieden, dass der Kreis Gütersloh verpflichtet ist, dem durch unser Büro vertretenem Kläger Auskünfte zu einem im Kreisgebiet ansässigen Schlachthof und Zerlegebetrieb zu erteilen.
Der Kläger beantragte im Juni 2014 bei dem beklagten Kreis, ihm Auskunft zu bestimmten Vorgängen betreffend den Schlachthof zu erteilen. Er berief sich hierbei auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das Landespressegesetz. Nach Ablehnung des Antrags verpflichtete das Verwaltungsgericht Minden den Kreis auf der Grundlage des VIG dazu, dem Kläger bezogen auf das vierte Quartal des Jahres 2013 Auskunft über den Schlachthof zu erteilen, und zwar zu sog. Fehlbetäubungen, zu lebensmittel- und tierschutzrechtlichen Verstößen beim Schlachtvorgang, zu daran anknüpfenden Verfahren sowie zur sog. Verwurfsstatistik aus der amtlichen Fleischuntersuchung.
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Gegen dieses verpflichtende Urteil richteten sich die Berufungen des Kreises und des beigeladenen Schlachthofs und Zerlegebetriebs bei dem OVG NRW. Im Einverständnis mit den Beteiligten war zeitweilig das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, um den Ausgang von zwei vorrangigen Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht abzuwarten. In der mündlichen Verhandlung am 7. April 2022 erklärte der beklagte Kreis, es seien für das streitige Quartal keine lebensmittelrechtlich relevanten Verstöße beim Schlachtvorgang im Betrieb der Beigeladenen festgestellt worden. Daraufhin haben der Kläger und der beklagte Kreis den Rechtsstreit teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das OVG NRW hat im Übrigen die Berufungen des Kreises und des beigeladenen Schlachthofs im Wesentlichen zurückgewiesen.
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Begehrte Auskünfte zu Fehlbetäubungen und zu anderen Abweichungen von tierschutzrechtlichen Anforderungen können zwar nach dem VIG nicht herausverlangt werden. Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass der Zugang zu Informationen über die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen nicht in den Anwendungsbereich des VIG fällt, so das OVG NRW.
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Dem Kläger wurden die begehrten Auskünfte jedoch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) zugesprochen. Dabei ist unerheblich, dass er seinen Antrag im ursprünglichen Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich auf dieses Gesetz gestützt hat. Der Kreis war vielmehr verpflichtet, alle in Betracht kommenden Anspruchsnormen von Amts wegen zu prüfen. Das Gericht ist nur an das Klage- oder Rechtsmittelziel gebunden, das hier auf Herausgabe der begehrten Auskünfte abstellte, unabhängig von der Anspruchsgrundlage. Der Auskunftserteilung an den Kläger stehen auch nicht die von der Beigeladenen geltend gemachten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse entgegen. Bei den nachgefragten Informationen über etwaige Rechtsverstöße im Schlachthof ist ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des beigeladenen Betriebs nicht anzuerkennen. Außerdem besteht ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszugangs, aufgrund der seit Jahren geführten öffentlichen Debatte über die Massentierhaltung, die industrielle Fleischproduktion und damit über die Zustände und Abläufe in den Schlachthöfen. Schließlich wäre ein durch die Informationsherausgabe eintretender Schaden - sofern überhaupt zu erwarten - nur geringfügig.
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Der 15. Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
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Quelle: www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/28_220428/index.php
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Alles in allem stellt das OVG Münster erneut klar, dass die Behörden als informationspflichtige Stellen sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auf Informationsherausgebe von Amts wegen zu prüfen haben. Zudem wird der Anspruch auf Transparenz an in der Öffentlichkeit diskutierten Missständen beispielsweise im Zusammenhang mit der Massentierhaltung und Fleischproduktion mit diesem Urteil weiter gestärkt.
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Aktenzeichen OVG NRW :15 A 1883/16 (I. Instanz: VG Minden 9 K 1636/15)
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